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Verwaltung / 21.12.2008

III. Satzung zur Änderung der Jagdsteuersatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 28.03.1990 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 27.03.1995

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW. S. 514), und der §§ 3 und 22 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NRW. S. 394), hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sit-zung am 09.12.2009 die folgende III. Satzung zur Änderung der Jagdsteuersatzung vom 28.03.1990 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 27.03.1995 beschlossen:

§ 1

In § 5 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der Steuersatz

  • 20 vom Hundert für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010
  • 13,75 vom Hundert für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011
  • 7,5 vom Hundert für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012

des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes.

Ab dem 1. Januar 2013 wird keine Jagdsteuer mehr erhoben.“

§ 2

In § 7 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird zuviel gezahlte Jagdsteuer für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 auf die Jagdsteuer für das Jagdjahr 2010 angerechnet, soweit sich die Person des Steuerpflichtigen nicht ändert.“

§ 3

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen (KrO NRW) kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmun-gen nach Ablauf eines Jahres seit Ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt.
  2. die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öf-fentlich bekanntgemacht worden.
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss vorher ge-rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss/Grevenbroich, den 18.12.2009

Petrauschke
Landrat





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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 23.12.2009


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